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Es gilt das EEWG ab dem 01.01.2009 Seit 1. Januar 2009 ist das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) in Kraft. Damit soll der Anteil erneuerbarer Energien bei der Warmwasserbereitung und Beheizung von Gebäuden erhöht werden. Eigentümer von Neubauten, die ihren Bauantrag nach dem 31. Dezember 2008 gestellt haben, müssen einen Mindestanteil des Wärmeenergiebedarf für das Gebäude für Heizung und Warmwasser anteilig mit erneuerbaren Energien decken.
Bauherrn haben dabei die Wahlfreiheit zwischen Solaranlagen zur Warmwasserbereitung oder Heizungsunterstützung, einer Holzpelletheizung, Wärmepumpen oder einem Blockheizkraftwerk (BHKW). Das neue Gesetz gilt für die meisten Wohn- und Nichtwohngebäude.
In Folge der neuen Regelung soll sich bis zum Jahr 2020 der Anteil regenerativer Energiequellen bei der Bereitstellung thermischer Energie für Gebäude auf 14 Prozent erhöhen. Die Anforderungen des EEWärmeG lassen sich alternativ durch den Einsatz von Nah- und Fernwärme mit einem Anteil von 50 Prozent aus erneuerbaren Energien, Abwärme, und/oder Kraft-Wärme-Kopplung, ein Blockheizkraftwerk oder durch einen verbesserten Wärmeschutz (15 Prozent besser als von der Energieeinsparverordnung vorgegeben) der Gebäudehülle erfüllen.
Quelle www.forum-verlag.com
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