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+49 9522 7089-0 Industriestr. 8 in 97437 Eltmann info@estec-solar.de

§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich
1. Alle Angebote, Bestellungen, Aufträge und Lieferungen erfolgen ausschließlich gemäß unseren allgemeinen Geschäftsbedingungen. Entgegenstehende oder von unseren allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Vertragspartners erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichender Bestimmungen eines Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.
2. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Vertragspartner zwecks Ausführung des Vertrages getroffen werden, bedürfen der Schriftform.
3. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns sämtliche Eigentums- und Urheberrechte vor. Eine Weitergabe an Dritte bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
4. Es gelten nur die durch uns schriftlich zugesicherten Eigenschaften des Liefergegenstandes. Die Abbildungen, Maß- und Gewichtsangaben in unseren Katalogen, Listen und Prospekten sind unverbindlich.
5. Personenbezogene Daten werden ausschließlich zu Geschäftszwecken mit Hilfe moderner Datenverarbeitung gemäß den geltenden Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes verarbeitet.
6. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle weiteren künftigen Geschäfte mit dem Vertragspartner.

§ 2 Angebote
1. Unsere Angebote sind stets freibleibend.
2. Ist eine Bestellung als Angebot zu qualifizieren, so können wir dieses innerhalb von vier Wochen annehmen.
3. Bei sofortiger Ausführung des Auftrages gelten die Warenrechnungen bzw. Lieferscheine als Auftragsbestätigung. Hat der Kunde Einwendungen gegen den Inhalt der Auftragsbestätigung, so muß er dieser unverzüglich widersprechen, sonst kommt der Vertrag nach Maßgabe der Auftragsbestätigung zustande.

§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen
1. Wir sind berechtigt, die am Tage der Lieferung gültigen Preise in Rechnung zu stellen, soweit nicht ausdrücklich schriftlich ein Festpreis vereinbart wurde.
2. Bestätigte Preise gelten nur bei Abnahme der bestätigten Menge.
3. Unsere Preise gelten ab Werk ohne Verpackung; diese wird gesondert in Rechnung gestellt. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen enthalten; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tage der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
4. Preiserhöhungen der Zulieferer berechtigen uns grundsätzlich zur Weiterbelastung an den Käufer.
5. Bei Vorkasse oder bei Vorliegen einer Einzugsermächtigung gewähren wir 4 % Skonto. Bei Vorliegen einer Einzugsermächtigung gilt dies nur, wenn Rechnungsbeträge innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungsstellung und Anforderung auf unserem Konto unter Abzug von 4 % Skonto gutgeschrieben werden. Bei Zahlung innerhalb von 10 Tagen gewähren wir 2 % Skonto. Zahlungen gelten erst an dem Tag geleistet, an dem wir über den Betrag verfügen können. Diese Zahlungsbedingungen gelten unabhängig von dem Eingang der Waren und unbeschadet einer Mängelrüge.
6. Bei Wechselzahlungen wird Skonto nicht gewährt. Wechsel und Schecks werden nur aufgrund besonderer Vereinbarung und zahlungshalber angenommen. Wechsel- bzw. Diskontspesen gehen zu Lasten des Käufers.
7. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anders ergibt, ist der Kaufpreis sofort ab Rechnungsstellung zur Zahlung fällig. Kommt der Besteller in Zahlungsverzug oder leistet er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten, bei Unternehmen 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verlangen. Falls wir in der Lage sind einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, sind wir berechtigt diesen geltend zu machen. Der Besteller ist jedoch berechtigt uns nachzuweisen, daß uns als Folge des Zahlungsverzuges kein oder ein wesentlich geringerer Schaden eingetreten ist.
8. Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes nur befugt, wenn seine Forderung auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht und unstreitig oder rechtskräftig festgestellt ist.
9. Bei Lieferungen an Abnehmer, über deren Zahlungsfähigkeit wir nicht genügend unterrichtet sind, behalten wir uns vor, Vorauszahlungen oder hinreichende Sicherstellung der Rechnungsbeträge auch nach Vertragsabschluss zu beanspruchen. Besteht ein Bonitätsindex größer als 3,0, so können Warenlieferungen nur gegen Vorkasse durchgeführt werden.
10. Mindermengenzuschlag für Aufträge unter 150,00 Euro: 5,00 Euro zzgl. Transportkosten.

§ 4 Eigentumsvorbehalt
1. Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich der uns aufgrund des Vertrages zustehenden Forderung unser Eigentum. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechtes, ein öffentlich rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, bleibt der Eigentumsvorbehalt auch bestehen für Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer aus der gesamten, laufenden Geschäftsbeziehung bis zum Ausgleich aller Forderungen.
2. Bei Zahlungsverzug des Käufers kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten. Hat der Verkäufer darüber hinaus Anspruch auf Schadenersatz statt der Leistungen und nimmt er den Kaufgegenstand wieder an sich, sind Verkäufer und Käufer sich darüber einig, dass der Verkäufer den gewöhnlichen Verkaufswert des Kaufgegenstandes im Zeitpunkt der Rücknahme vergütet. Auf Wunsch des Käufers , der nur unverzüglich nach Rücknahme des Kaufgegenstandes geäußert werden kann, wird nach Wahl des Käufers ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger den gewöhnlichen Verkaufswert ermitteln. Der Käufer trägt sämtliche Kosten der Rücknahme und Verwertung des Kaufgegenstandes. Die Verwertungskosten betragen ohne Nachweis 5 % des gewöhnlichen Verkaufswertes. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer höhere oder der Käufer niedrigere Kosten nachweist.
3. Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Der Besteller übereignet den künftigen Erlös im voraus an den Verkäufer. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, daß der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldners (Dritte) die Abtretung mitteilt.
4. Der Käufer darf die Ware bis zu vollständigen Bezahlung weder verpfänden noch zur Sicherung anderweitig übereignen.
5. Bei Pfändung oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit ggf. eine Klage gemäß § 771 ZPO erhoben werden kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage nach § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
6. Der Käufer ist verpflichtet bis zur vollständigen Bezahlung der Ware diese gegen Feuer, Wasser, Sturm/Hagel und Diebstahl zum Neuwert zu versichern.
7. Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Käufer wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörigen Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen, verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch die Verarbeitung entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
8. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen, vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, daß die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, daß der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Allein- oder Miteigentum für uns.
9. Sobald Zahlungsstockungen irgendwelcher Art beim Käufer eintreten, darf er die Ware nur noch mit unserer ausdrücklicher Zustimmung veräußern, bearbeiten oder verarbeiten.
10. Der Besteller tritt uns zur Sicherung unserer Forderungen auch diejenigen Forderungen ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.

§ 5 Gefahrübergang
1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart. Insoweit erschöpft sich unsere Verpflichtung als Lieferant darin, die Ware an dem jeweiligen, bezeichneten Ort zur Abholung bereit zu halten.
2. Der Versandt erfolgt nach unserem Ermessen durch die Bahn, eigene LKW oder von uns beauftragte Speditionen. Die Transportgefahr trägt der Käufer. Mit der Übergabe der Sache an die Bahn oder einen Spediteur geht die Gefahr eines zufälligen Unterganges oder einer zufälligen Verschlechterung auf den Käufer über. Für Verluste oder Beschädigungen auf dem Transport haften wir nicht.
3. Etwaige Beschädigungen hat sich der Käufer im eigenen Interesse bei Empfang der Lieferung zur Wahrung seiner Ansprüche gegen die Bahn oder den Spediteur bescheinigen zu lassen. Eine Transportversicherung wird nur auf Wunsch des Käufers und auf seine Kosten abgeschlossen.
4. Die Kosten der Versendung trägt der Käufer.

§ 6 Lieferzeiten und Lieferverzug
1. Lieferzeitangaben sind stets als annähernd anzusehen, soweit nicht im Einzelfall ausdrücklich schriftlich ein fixer Liefertermin vereinbart und dieser auch als „fix“ bezeichnet wurde.
2. Der Beginn der angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus und aller sonstigen vom Kunden für die ordnungsgemäße Abwicklung des Vertrages zu schaffenden Voraussetzungen und beginnt frühestens mit der Auftragsbestätigung.
3. Der Käufer kann 30 Tage nach Überschreiten eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist den Verkäufer auffordern zu liefern. Mit dem Zugang der Aufforderung kommt der Verkäufer in Verzug. Hat der Käufer Anspruch auf Ersatz eines Verzugsschadens, beschränkt sich dieser bei leichter Fahrlässigkeit des Verkäufers auf höchstens 5 % des vereinbarten Kaufpreises. Will der Käufer darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadenersatz statt der Leistung verlangen, muß er dem Verkäufer nach Ablauf der 30-Tage-Frist gemäß Satz 1 eine angemessenen Frist zur Lieferung setzen. Hat der Käufer Anspruch auf Schadenersatz statt der Leistung, beschränkt sich der Anspruch bei leichter Fahrlässigkeit auf höchstens 10 % des vereinbarten Kaufpreises. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechtes, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluß des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, sind Schadenersatzansprüche bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Wird dem Verkäufer, während er im Verzug ist, die Lieferung durch Zufall unmöglich, so haftet er mit den vorstehend vereinbarten Haftungsbegrenzungen. Der Verkäufer haftet nicht, wenn der Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferung eingetreten wäre.

§ 7 Gewährleistung
1. Der Kunde hat bei Entgegennahme oder Erhalt jede Lieferung auf Vollständigkeit und Beschädigung zu prüfen. Beanstandungen sind unverzüglich schriftlich an uns zu übersenden. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware sofort nach Erhalt zu untersuchen und Mängel unverzüglich zu rügen. Die Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seiner nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheit ordnungsgemäß nachgekommen ist. Beanstandungen müssen unverzüglich erfolgen.
2. Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen, d. h. bei neuen Sachen in zwei Jahren, bei gebrauchten Sachen in einem Jahr ab Ablieferung des Kaufgegenstandes. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechtes, ein öffentlich rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluß des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, erfolgt der Verkauf von gebrauchten Gegenständen unter Ausschluß jeglicher Sachmängelhaftung.
3. Bei arglistigem Verschweigen von Mängeln oder der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit bleiben weitergehende Ansprüche unberührt.
4. Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind Schäden, die durch unsachgemäße Behandlung, fehlerhafte Montage, mangelhafte Inbetriebnahme, Verwendung unzweckmäßiger oder anderer als der vorgeschriebenen Regelgeräte, unzulänglicher Wartung oder ungeeigneter Betriebsverhältnisse, Eingriffe Dritter, Sturm- und Transporteinwirkung verursacht werden.
5. Bei Verträgen mit Unternehmern besteht bei Vorliegen eines Sachmangels ein Recht auf Nacherfüllung (nach unserer Wahl Nachbesserung oder Nachlieferung). Nur bei Fehlschlagen der Nacherfüllung kann der Besteller mindern. Weitergehende Ansprüche, insbesondere auf Vergütung von Löhnen, entgangenem Gewinn, Transportkosten oder sonstigen Schäden sind ausgeschlossen.
6. Bei Fremderzeugnissen werden die uns gegen den Vorlieferanten zustehenden Rechte hiermit an den Besteller (Unternehmer) abgetreten. Erst nach erfolgter außergerichtlicher Inanspruchnahme des Vorlieferanten durch den Besteller haften wir im Rahmen des § 478 BGB und dieser Bestimmungen.
7. Für die Abwicklung der Mängelbeseitigung gilt folgendes:
a) Ansprüche auf Mängelbeseitigung hat der Käufer beim Verkäufer geltend zu machen.
b) Ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers.
c) Ist der Kunde ein Unternehmer, so ist dieser verpflichtet bei der Geltendmachung von Mängeln und Reklama-
tionen den vorgefertigten Reklamationsauftrag der ESTEC GmbH zu verwenden. Als Beginn einer Reklamation
gilt der Eingang des vollständig ausgefüllten und unterschriebenen Reklamationsauftrages der ESTEC GmbH. Die
Benutzung des Formulars der ESTEC GmbH ist Wirksamkeitsvoraussetzung für den Reklamationsauftrag. Wird
dieser nicht verwendet, bestehen schon aus diesem Grund keine Reklamations-/Gewährleistungsansprüche.
8. Mängelrügen sind grundsätzlich schriftlich anzuzeigen und durch einen schriftlichen Auftrag durch unsere vorgefertigten Reklamationsformulare zu bestätigen. Ergibt die Überprüfung durch ESTEC, dass der Mangel nicht durch uns zu vertreten ist, so ist die durchgeführte Überprüfung kostenpflichtig.

§ 8 Haftung
1. Hat der Verkäufer aufgrund von gesetzlichen Bestimmungen für einen Schaden aufzukommen, der fahrlässig oder vorsätzlich verursacht wurde, so gilt Folgendes:
Der Verkäufer haftet gegenüber Kaufleuten bzw. Unternehmern nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Gegenüber Nichtkaufleuten haftet der Verkäufer für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, für leichte Fahrlässigkeit nur, soweit vertragswesentliche Pflichten berührt sind. Diese Beschränkung gilt nicht bei der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.
Soweit der Schaden durch eine vom Käufer für den betreffenden Schadensfall abgeschlossene Versicherung (ausgenommen Summenversicherung) gedeckt ist, haftet der Verkäufer nur für etwaige, damit verbundene Nachteile des Käufers, z. B. höhere Versicherungsprämien oder Zinsnachteile bis zur Schadensregulierung durch die Versicherung.
Für leicht fahrlässig durch einen Mangel des Kaufgegenstandes verursachte Schäden wird nicht gehaftet.
2. Unabhängig von einem Verschulden des Verkäufers bleibt eine etwaige Haftung des Verkäufers bei arglistigem Verschweigen des Mangels aus der Übernahme einer Garantie und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.
3. Die Haftungsbeschränkungen der Nummern 1 und 2 gelten auch für Erfüllungsgehilfen und bei anfänglichem Unvermögen.
4. Sofern wir auf Wunsch des Kunden Planungshilfen übernommen haben, haften wir hierfür nur insoweit, als wir unsere nachweislich fehlerhafte Planung nach unserer Wahl berichtigen oder neu erbringen. Jede weitere Haftung für Planungen und Planungshilfen ist ausgeschlossen.

§ 9 Garantie
Soweit im Einzelfall eine über die gesetzliche Gewährleistung hinausgehende Garantie vereinbart ist, gilt Folgendes:
1. Voraussetzung für Garantieleistungen ist die Rücksendung der beanstandeten Produkte in unser Werk Eltmann und die Prüfung durch die ESTEC GmbH auf Berechtigung der Schadensmeldung. Liegt keine berechtigte Schadensmeldung vor, so sind Transportaufwendungen und Überprüfungskosten kostenpflichtig und vom Auftraggeber zu tragen.
2. Grundsätzlich ausgeschlossen von Garantieleistungen ist Glasbruch.
3. Für die Gewährung unserer Garantievereinbarungen sind die dabei vorgegebenen Regeln einzuhalten. Es sind insbesondere Inbetriebnahme- u. Wartungsprotokolle zu führen und der Nachweis der bezahlten Rechnung einzureichen.

§ 10 Gerichtsstand
1. Für sämtliche Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten und Unternehmern, einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen, ist für beide Teile ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz der Firma ESTEC GmbH.
2. Der gleiche Gerichtsstand gilt bei Verkäufen, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Im übrigen gilt bei Ansprüchen gegenüber Verbrauchern deren Wohnsitz als Gerichtsstand.

§ 11 Salvatorische Klausel
Sollte einer dieser §§ oder eine Unterziffer rechtsungültig sein, so werden dadurch die übrigen Bestimmungen bzw. Ziffern dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht berührt.

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